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Rechtliche Grundlagen

Recht­li­che Grund­la­gen für die Aus­übung des Detektivgewerbes

1. Rechtliche Grundlagen für den Detektiv

Jeder deut­sche Staats­bür­ger kann auf dem Ter­ri­to­ri­um der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land beim zustän­di­gen Gewer­be­amt nach § 14 der Gewer­be­ord­nung (Gew0) ein Detek­tiv­ge­wer­be (Detek­tei, Detek­tiv) anmel­den. Eines wei­te­ren Befä­hi­gungs­nach­wei­ses für die­se Gewer­be­an­mel­dung bedarf es nicht.

Mit Inkraft­tre­ten einer Ände­rung der Gewer­be­ord­nung am 01. Okto­ber 1998 hat die zustän­di­ge Behör­de nach § 38 der GewO jedoch unver­züg­lich nach Erstat­tung der Gewer­be­an­mel­dung oder der Gewer­beum­mel­dung nach § 14 die Zuver­läs­sig­keit des Gewer­be­trei­ben­den zu über­prü­fen.
Zu die­sem Zweck hat der Gewer­be­trei­ben­de unver­züg­lich ein Füh­rungs­zeug­nis nach § 30 Abs. 5 Bun­des­zen­tral­re­gis­ter­ge­setz und eine Aus­kunft aus dem Gewer­be­zen­tral­re­gis­ter nach § 150 Abs. 5 zur Vor­la­ge bei der Behör­de zu bean­tra­gen.
Kommt er die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, hat die Behör­de die­se Aus­künf­te von Amts wegen einzuholen.

Das Detek­tiv­ge­wer­be gehört nach § 38 GewO zum „Über­wa­chungs­be­dürf­ti­gen Gewer­be”. Dies hat zur Fol­ge, dass die Lan­des­re­gie­run­gen durch Rechts­ver­ord­nung für das Detek­tiv­ge­wer­be bestim­men kön­nen, in wel­cher Wei­se es sei­ne Bücher zu füh­ren und dabei Daten über ein­zel­ne Geschäfts­vor­gän­ge, Geschäfts­part­ner, Kun­den und betrof­fe­ne Drit­te auf­zu­zeich­nen hat.

2. Rechtliche Grundlagen für den Kaufhausdetektiv

Der Kauf­haus­de­tek­tiv gehört gewer­be­recht­lich zum Bewa­chungs­ge­wer­be. Die Aus­übung des Gewer­bes eines Kauf­haus­de­tek­ti­ven erfor­dert des­halb eine Gewer­be­zu­las­sung nach § 34 a der GewO.

Der Gewer­be­trei­ben­de muss den Nach­weis erbrin­gen, dass er die für die Aus­übung der Bewa­chungs­tä­tig­keit erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit besitzt und dass er eine aus­rei­chen­de Haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­schlos­sen hat. Außer­dem unter­liegt er der Buch­füh­rungs­pflicht ein­schließ­lich der Auf­zeich­nung von Daten über ein­zel­ne Geschäfts­vor­gän­ge sowie über die Auf­trag­ge­ber und der Pflicht zur Ertei­lung von Aus­künf­ten.
Dar­über hin­aus unter­liegt er der Ver­pflich­tung zur Dul­dung der behörd­li­chen Nach­schau. Inso­weit kann das Grund­recht des Arti­kels 13 (Unver­letz­lich­keit der Woh­nung) ein­ge­schränkt werden.

Mit Inkraft­tre­ten der Ver­ord­nung über das Bewa­chungs­ge­wer­be (Bewa­chungs­ver­ord­nung BewachV) vom 07. Dezem­ber 1995 am 01. April 1996 hat der Kauf­haus­de­tek­tiv zudem ein Unter­rich­tungs­ver­fah­ren bei sei­ner für ihn zustän­di­gen Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK) zu durch­lau­fen, das für den selb­stän­dig Gewer­be­trei­ben­den 40 Unter­richts­stun­den und für den Mit­ar­bei­ter im Bewa­chungs­ge­wer­be 24 Unter­richts­stun­den umfaßt.

In der Ver­gan­gen­heit war die Zuord­nung der Kauf­haus­de­tek­ti­ve wie­der­holt auch Gegen­stand recht­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Die­se Fra­ge erscheint zwi­schen­zeit­lich aber inso­weit end­gül­tig geklärt, als der Bund-Län­der-Aus­schuß „Gewer­be­recht” am 12./13. Novem­ber 1991 beschlos­sen hat, dass der Kauf­haus­de­tek­tiv zum Bewa­chungs­ge­wer­be gehört und die Zuord­nung der Kauf­haus­de­tek­ti­ve zum Bewa­chungs­ge­wer­be in zwei Grund­satz­ur­tei­len bestä­tigt wor­den ist, und zwar durch

a) Urteil des Baye­ri­schen Obers­ten Lan­des­ge­richts (Bay­O­bLG) vom 25. Janu­ar 1982 (Az.: 3 Ob OWi 225/81)
b) Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Köln (OLG) vom 22. Janu­ar 1993 (Ss 447/92 (B) – 191 B).
Vor die­sem Hin­ter­grund wird deut­lich, dass eine kla­re gewer­be­recht­li­che Tren­nung zwi­schen dem Detek­ti­ven und dem Kauf­haus­de­tek­ti­ven besteht und die bei­den Tätig­keits­be­rei­che somit in kei­ner Wei­se mit­ein­an­der ver­gleich­bar sind.