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Die Zeit nach dem Ersten Weltkrieg

Wäh­rend der Zeit der Wei­ma­rer Repu­blik war die pri­va­te Sicher­heit der Bür­ger eine Schwach­stel­le der statt­li­chen Gewalt­aus­übung.
Kri­mi­na­li­tät gegen den Pri­vat­be­reich und auch gegen­über Unter­neh­men der Wirt­schaft konn­ten von der Poli­zei, die sich wie ande­re Staats­or­ga­ne in einer Kri­se befand, nicht wir­kungs­voll bekämpft wer­den. Das führ­te zwangs­läu­fig zu einem Anwach­sen der pri­va­ten Ermitt­lun­gen durch kri­mi­na­lis­tisch vor­ge­bil­de­te Detektive.

Zahl­rei­che Detek­tei­en und Bewa­chungs­un­ter­neh­men boten ihre Dienst­leis­tun­gen an und über­nah­men den Schutz des Bür­gers und der Wirt­schaft. Die Fol­ge der zahl­rei­chen Detek­tei­grün­dun­gen und die damit haupt­säch­lich ver­bun­de­nen Tätig­kei­ten der Ermitt­lung und der Obser­va­tio­nen war, dass das Reichs­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um am 12. Mai 1920 einen Minis­te­ri­al-Erlaß über das Recht der Behör­den zur Ein­sicht­nah­me in die Hand­ak­ten­samm­lung der Detek­tei­en und Aus­kunftei­en herausgab.

Der „Reichs­ver­band Deut­scher Detek­tiv-Insti­tu­te e.V.” und ande­re inzwi­schen gegrün­de­te Detek­tiv­ver­bän­de schlos­sen sich nach dem Ers­ten Welt­krieg zum „Reichs­bund Deut­scher Detek­ti­ve e.V.”, mit Sitz in Wei­mar, zusammen.

Erst­mals erschien auch 1920 in Hil­des­heim eine „Deut­sche Detek­tiv-Zei­tung”.

Nach einer amt­li­chen Erhe­bung aus dem Jahr 1925 gab es in Deutsch­land 1.321 Detekteien/Detektivinstitute.

Bestre­bun­gen des Ver­ban­des, den Zugang zum Gewer­be nur über eine Gewer­be­an­mel­dung zu ändern und eine Erlaub­nis­pflicht zu errei­chen, führ­ten am 14. Dezem­ber 1936 zu einer Bera­tung im Reichstag.

Eine Erlaub­nis­pflicht oder Kon­zes­sio­nie­rung für das Detek­tei­ge­wer­be war aber trotz aller Ver­su­che der Detek­tiv­ver­bän­de bis heu­te durch den Gesetz­ge­ber nicht zu errei­chen.


Die Zeit des Natio­nal­so­zia­lis­mus
Nach 1933 wur­de der Reichs­bund als „Detek­tiv-Fach­schaft” in die „Deut­sche Arbeits­front” eingegliedert.

Mit dem „Gesetz zur Besei­ti­gung von Miß­stän­den im Aus­kunf­tei- und Detek­tiv­ge­wer­be” vom 01. Febru­ar 1939 wur­de dann die Mög­lich­keit geschaf­fen, den Detek­tei­en ihre Arbeit zu untersagen.