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Konkurrenzspionage

Das Pro­blem der Kon­kur­renz­spio­na­ge und des Ver­rats von Betriebs­ge­heim­nis­sen kann am bes­ten und ver­ständ­lichs­ten am Fall Lopez im Zusam­men­hang mit der Aus­ein­an­der­set­zung VW-Gene­ral Motors (Opel) ver­deut­licht wer­den.

Die­se Form kri­mi­nel­ler Hand­lun­gen fin­det in nahe­zu allen Berei­chen der Wirt­schaft statt und ver­ur­sa­chen nach Schät­zun­gen der deut­schen Volks­wirt­schaft jähr­lich einen Schä­den von etwa 20 Mil­li­ar­den Euro jedes Jahr.

Gemäß § 17 Abs. 1 UWG ist der Ver­rat von Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis­sen straf­bar. Vor­aus­set­zung ist, dass einer bei einem Unter­neh­men beschäf­tig­te Per­son ein Geschäfts- oder Betriebs­ge­heim­nis im Rah­men des Dienst­ver­hält­nis­ses anver­traut wur­de oder zugäng­lich gemacht wurde.

Hin­zu kommt die Straf­bar­keit durch das erst 2019 in Kraft getre­te­ne GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäfts­ge­heim­nis­sen), dass Frei­heits­stra­fen von bis zu fünf Jah­ren für die Täter vor­sieht.

Es ist des­halb nur zu ver­ständ­lich, dass die deut­sche Wirt­schaft zur Ver­min­de­rung ihrer Schä­den durch Kon­kur­renz­spio­na­ge und den Ver­rat von Betriebs­ge­heim­nis­sen die effek­ti­ve Hil­fe von Detek­ti­ven sucht und auch fin­det.

Ohne eine erfolg­rei­che Ermitt­lungs­ar­beit von Detek­ti­ven wäre die­ser Scha­den für die deut­sche Wirt­schaft noch um rd. 4Milliarden Euro höher.