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Tätigkeitsbereiche der Detektive

In den Tätig­keits­be­rei­chen der Detek­ti­ve in Deutsch­land hat sich im Lau­fe der letz­ten Jahr­zehn­te eine Ver­la­ge­rung vom pri­va­ten in den Bereich der Wirt­schaft erge­ben.

Ver­stärkt setz­te sich die­se Ent­wick­lung mit der Ände­rung des Schei­dungs­rechts in Deutsch­land im Juli 1977, wo das Schuld­prin­zip durch das Zer­rüt­tungs­prin­zip ersetzt wur­de, ein. Betru­gen zum Bei­spiel die Pri­vat­auf­trä­ge im Jah­re 1985 noch etwa 36,5%, so gin­gen die­se im Jah­re 1998 auf unter 20% zurück und haben sich aktu­ell auf etwa 40% Pro­zent ein­ge­pen­delt.

Grund­sätz­lich kön­nen Detek­ti­ve nur tätig wer­den, wenn ein berech­tig­tes Inter­es­se vor­liegt. Ein berech­tig­tes Inter­es­se ist immer dann anzu­neh­men, wenn der Auf­trag­ge­ber glaub­haft machen kann, dass der Ein­satz eines Detek­tivs zur Klä­rung und Durch­set­zung eige­ner Sach-und Rechts­po­si­tio­nen not­wen­dig ist.

Maß­ge­bend für die Beauf­tra­gung pri­va­ter Ermitt­ler, ins­be­son­de­re durch die Wirt­schaft, ist in vie­len Fäl­len der Wunsch nach Dis­kre­ti­on. Der Wunsch nach Dis­kre­ti­on resul­tiert zum einen aus Furcht vor Ruf­schä­di­gung (Image­ver­lust), zum ande­ren aber auch aus Angst vor mög­li­chen wirt­schaft­li­chen Fol­gen, die durch das Bekannt­wer­den betrü­ge­ri­scher Vor­gän­ge in einem Unter­neh­men ent­ste­hen kön­nen.

Neben dem mög­li­chen Image­ver­lust ist in den meis­ten Fäl­len auch die Rück­sicht­nah­me auf das Betriebs­kli­ma ein wich­ti­ges Motiv, die Beauf­tra­gung eines Detek­tivs der poli­zei­li­chen Anzei­ge vor­zu­zie­hen.

Ein wei­te­rer Vor­teil gegen­über den poli­zei­li­chen Ermitt­lun­gen ist, dass die Fir­men­in­ha­ber als Auf­trag­ge­ber ein Wei­sungs­recht gegen­über den pri­va­ten Ermitt­lern haben. Dadurch kann der Auf­trag­ge­ber die Ermitt­lun­gen in sei­nem Bereich steu­ern.

Detek­ti­ve kön­nen unbü­ro­kra­tisch und somit in der Regel schnel­ler als staat­li­che Behör­den vor­ge­hen. Befürch­tet der Auf­trag­ge­ber, dass sich wei­te­re Ermitt­lun­gen nach­tei­lig aus­wir­ken, kann er den Detek­tiv­ein­satz jeder­zeit been­den. Die Poli­zei­be­hör­den sind dem­ge­gen­über ver­pflich­tet, bei einem bestehen­den Ver­dacht wei­ter zu ermit­teln.

Im pri­va­ten Bereich ist der pri­va­te Ermitt­ler sehr oft der letz­te Hel­fer von in Not gera­te­nen Men­schen.

Der Ein­satz­be­reich der Detek­ti­ve ist sehr groß und umfasst nahe­zu alle Berei­che des gesell­schaft­li­chen Lebens. Des­halb muss sich eine Beschrei­bung der detek­ti­vi­schen Tätig­keits­be­rei­che auf das Wesent­lichs­te beschrän­ken.

Die Viel­fäl­tig­keit detek­ti­vi­scher Ermitt­lungs­tä­tig­keit und deren Nut­zen für die Gesell­schaft wird in den ver­schie­de­nen Tätig­keits­be­rei­chen hin­rei­chend deutlich.