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Berufsordnung

BERUFSORDNUNG FÜR DETEKTIVE IN DEUTSCHLAND

His­to­rie der Berufs­ord­nung
Der Detek­tiv­be­ruf ist mehr als 100 Jah­re alt, sei­ne Berufs­ord­nung wur­de am 21. Mai 1967 anläß­lich der Mit­glie­der­ver­samm­lung des dama­li­gen Zen­tral­ver­ban­des der Aus­kunftei­en und Detek­tei­en e.V. (ZV), Sitz Ber­lin, in Berch­tes­ga­den beschlos­sen. Einer der Väter der Berufs­ord­nung ist Man­fred DESSAU, der sei­ner­zeit als Prä­si­dent des Zen­tral­ver­ban­des der Detek­tei­en und Aus­kunftei­en e.V. (ZV) und spä­te­rer Ehren­prä­si­dent des Bun­des­ver­ban­des Deut­scher Detek­ti­ve (BDD) e.V., zusam­men mit qua­li­fi­zier­ten Juris­ten, Kri­mi­na­lis­ten und Detek­ti­ven, die­se Grund­re­geln verfaßte.

Die Berufs­ord­nung war stra­te­gisch klug ange­legt, so dass sie auch von ande­ren über­re­gio­nal täti­gen Detek­tiv-Ver­bän­den über­nom­men wer­den konn­te, so z.B. vom Bun­des­ver­band Deut­scher Detek­ti­ve e.V. (BDD), und nach Inter­ven­ti­on der Stif­tung Gesell­schaft & Recht auch vom Bund Inter­na­tio­na­ler Detek­ti­ve e.V. (BID) und dem Deut­schen Detek­tiv-Ver­band e.V. (DDV). Ver­öf­fent­licht wur­de sie erst­mals 1972.

Da sich die Berufs­ord­nung in Pro­blem­fäl­len der täg­li­chen Pra­xis immer wie­der bewähr­te und auch in Streit­fäl­len von Gerich­ten beach­tet wur­de, ist sie das Regel­werk für den Berufs­stand der Detek­ti­ve und die Standesordnung.

Aktua­li­tät
Ver­ab­schie­det und in Kraft getre­ten am 21. Mai 1967, zuletzt geän­dert durch die Novel­lie­rung am 10. Juli 2015:

  • Bun­des­ver­band Deut­scher Detek­ti­ve e.V. (BDD)
  • Bund Inter­na­tio­na­ler Detek­ti­ve e.V. (BID)
  • Deut­scher Detek­tiv-Ver­band e.V. (DDV)
  • Berufs­ver­band Baye­ri­scher Detek­ti­ve e.V. (BBD)
  • Ver­bund Pri­va­ter Ermitt­lungs- und Sicher­heits­dienst­leis­ter e.V. (VPE)

im Ein­klang mit den Emp­feh­lun­gen der Inter­na­tio­na­len Kom­mis­si­on der Detek­tiv-Ver­bän­de (IKD)

Struk­tur

Präambel

Die grund­le­gen­den und selbst­auf­er­leg­ten Richt­li­ni­en für ein stan­des­ge­mäß kor­rek­tes Ver­hal­ten und eigen­ver­ant­wort­li­ches fach­lich kon­for­mes beruf­li­ches Han­deln wur­den von den tra­gen­den Stan­des­ver­tre­tun­gen des Detek­tei­ge­wer­bes in Deutsch­land über Jahr­zehn­te entwickelt.

Der „Zen­tral­ver­band der Aus­kunftei­en und Detek­tei­en” (ZV) hat 1967 die­se Stan­des­re­geln in der „Berufs­ord­nung für Detek­ti­ve in Deutsch­land und West-Ber­lin” über­ein­stim­mend begrün­det.
Die­se Berufs­ord­nung wur­de vom Bun­des­kar­tell­amt geprüft und genehmigt.

Die Berufs­ord­nung ent­bin­det die Detek­ti­ve in Deutsch­land nicht von der Pflicht, ihr Han­deln in eige­ner Ver­ant­wor­tung nach dem gel­ten­den in- und aus­län­di­schen Recht zu bestim­men.
Sie gilt eben­so für Ange­stell­te im Detek­tei-Gewer­be und dient aus­schließ­lich dem Zweck, die pri­vat­recht­li­che gewerb­li­che Wahr­neh­mung frem­der Inter­es­sen sicherzustellen.

Detek­ti­ve haben in stan­des­recht­li­chen Fra­gen ihr Ver­hal­ten nach dem Geist der in die­ser Berufs­ord­nung erkenn­ba­ren Stan­des­auf­fas­sung zur Geschäfts­füh­rung nach den Regeln der guten Sit­ten auszurichten.

Die Ent­wick­lung der Euro­päi­schen Uni­on und des Euro­päi­schen Wirt­schafts­rau­mes erfor­dert es, die gel­ten­den inter­na­tio­na­len Dienst­leis­tungs­re­ge­lun­gen in der Berufs­ord­nung zu berück­sich­ti­gen, um die Auf­trag­ge­ber­in­ter­es­sen von pri­va­ten gewerb­li­chen Ermitt­lungs­dienst­leis­tun­gen zu wahren.

Dem­entspre­chend sind die Emp­feh­lun­gen der Inter­na­tio­na­len Kom­mis­si­on der Detek­tiv-Ver­bän­de (IKD) zu berück­sich­ti­gen, ins­be­son­de­re die spe­zi­fi­schen Rege­lun­gen der Staa­ten, in denen das Detek­tei-Gewer­be gesetz­lich regu­liert ist.

Im Bestre­ben, das Anse­hen und das Image der Detek­ti­ve in Deutsch­land und gegen­über den pri­va­ten Ermitt­lern in den inter­na­tio­na­len Staa­ten zu wah­ren und aus­zu­bau­en, sowie in der Absicht in dem Wil­len einen wirk­sa­men Bei­trag zur Durch­set­zung der recht­li­chen und/oder berech­tig­ten Inter­es­sen der Auf­trag­ge­ber zu leis­ten, erlas­sen die tra­gen­den deut­schen berufs­stän­di­schen Detek­tiv-Ver­bän­de die nach­fol­gen­de Berufsordnung. 

Im Sin­ne der Ver­fas­ser und Urhe­ber der Berufs­ord­nung von 1967
Die­se Richt­li­ni­en geben die zur Zeit gel­ten­de Stan­des­auf­fas­sung wie­der.
Sie kön­nen jedoch nicht erschöp­fend sein.

1. Teil – Grundpflichten

§ 1 – Gewis­sen­haf­tig­keit und Sorg­falt
(1) Die­se Berufs­ord­nung gilt für Per­so­nen, die pri­va­te Ermitt­lungs­dienst­leis­tun­gen auf gewer­be­recht­li­cher Grund­la­ge (Detek­tei-Gewer­be) aus­üben, solan­ge, als sich aus die­ser Rechts­form kei­ne Beson­der­hei­ten oder ande­re Rechts­re­ge­lun­gen erge­ben.
(2) Die­se Berufs­ord­nung wird als ver­bind­li­che inter­ne Richt­li­nie durch die den Berufs­stand der Detek­ti­ve ver­tre­ten­de Ver­bän­de anerkannt.

§ 2 – Grund­sät­ze
(1) Privatermittler/ Detek­ti­ve sind selbst­stän­di­ge Gewer­be­trei­ben­de oder als Ange­stell­te ver­trag­lich gebun­den für eine Detek­tei tätig.
(2) Selbst­stän­di­ge Gewer­be­trei­ben­de haben das Detek­tei-Gewer­be gemäß § 14 GewO anzu­mel­den.
(3) Privatermittler/ Detek­ti­ve üben ihre Gewer­be­tä­tig­keit unab­hän­gig, eigen­ver­ant­wort­lich sowie gewis­sen­haft aus und unter­lie­gen gemäß § 38 (1) Satz 1 Nr. 2 GewO der behörd­li­chen Zuver­läs­sig­keits­prü­fung.
(4) Die Tätig­keit der Privatermittler/ Detek­ti­ve beinhal­tet die pri­vat­recht­li­che gewerb­li­che Ermitt­lungs­dienst­leis­tung, die mit berufs­üb­li­cher Sorg­falt und der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­man­nes nach dem Grund­satz von Treu und Glau­be aus­zu­üben ist.
(5) Der Anschein einer behörd­li­chen Funk­ti­on ist zu unterlassen.

§ 3 – Unab­hän­gig­keit
(1) Privatermittler/ Detek­ti­ve haben ihre per­sön­li­che und wirt­schaft­li­che Unab­hän­gig­keit gegen­über jeder­mann zu wah­ren.
(2) Privatermittler/ Detek­ti­ve haben kei­ne Bin­dun­gen ein­zu­ge­hen, die ihre beruf­li­che Ent­schei­dungs­frei­heit ein­schrän­ken können.

§ 4 – Eigen­ver­ant­wort­lich­keit
(1) Privatermittler/ Detek­ti­ve haben ihre Tätig­keit in eige­ner Ver­ant­wor­tung aus­zu­üben. Sie bil­den sich ihr Urteil selbst und tref­fen ihre Ent­schei­dun­gen selbst­stän­dig.
(2) Die Eigen­ver­ant­wort­lich­keit ist in der Schrift­form auch bei der elek­tro­ni­schen Kor­re­spon­denz zu gewährleisten.

§ 5 – Gewis­sen­haf­tig­keit
(1) Privatermittler/ Detek­ti­ve gewähr­leis­ten eine gewis­sen­haf­te Berufs­aus­übung durch erfor­der­li­che fach­li­che, per­so­nel­le und sons­ti­ge orga­ni­sa­to­ri­sche Vor­aus­set­zun­gen.
(2) Privatermittler/ Detek­ti­ve neh­men nur Auf­trä­ge an, wenn sie über die für die Aus­füh­rung erfor­der­li­che Sach­kun­de und die zur Bear­bei­tung erfor­der­li­che Zeit ver­fü­gen.
(3) Die dem Privatermittler/ Detek­tiv anver­trau­ten und wahr­zu­neh­men­den frem­den Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers bedin­gen ein berech­tig­tes und/oder recht­li­ches Inter­es­se.
(4) Die Auf­trags­er­le­di­gung hat nach bes­ter Sach­kun­de, mit Ent­schie­den­heit und höchs­ter Objek­ti­vi­tät und unter Aus­schöp­fung aller zur Ver­fü­gung ste­hen­den zuläs­si­gen Mit­tel und Mög­lich­kei­ten zu erfol­gen. Dabei ist stets die Inter­es­sen­la­ge des Auf­trag­ge­bers zu beach­ten und alles zu ver­mei­den, was die Auf­trag­ge­ber-Inter­es­sen gefähr­den könn­te.
(5) Privatermittler/ Detek­ti­ve haben sich in dem Umfan­ge fort­zu­bil­den, wie dies zur Siche­rung und Wei­ter­ent­wick­lung der für ihre gewerb­li­che Tätig­keit erfor­der­li­chen Sach­kun­de not­wen­dig ist. Hier­zu zäh­len die ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Rege­lun­gen und Vor­schrif­ten, die Recht­spre­chung und die berufs­be­zo­ge­ne Fach­li­te­ra­tur über Rech­te und Pflich­ten bei der Wahr­neh­mung frem­der Interessen.

§ 6 – Daten­schutz­recht­li­che Pflich­ten
(1) Nach den Daten­schutz­re­ge­lun­gen der Län­der kön­nen Detek­tei­en ver­pflich­tet wer­den, ihre Daten­ver­ar­bei­tungs­ver­fah­ren bei der für sie zustän­di­gen Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­de anzu­mel­den (Mel­de­pflicht). In dem Fall ist über das Ver­fah­ren zur Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ein eige­nes Ver­fah­rens­ver­zeich­nis gemäß § 4g Abs. 2 und 2 a BDSG zu erstel­len.
(2) Privatermittler/ Detek­ti­ve haben im Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten die gel­ten­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen in Bezug auf: – Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit – Daten­schutz – Wah­rung der all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rech­te unab­hän­gig von der Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten, zu beach­ten, ins­be­son­de­re gemäß § 5 BDSG.
(3) Den Emp­feh­lun­gen*) der Inter­na­tio­na­len Kom­mis­si­on der Detek­tiv-Ver­bän­de (IKD) für Detektive/ Pri­va­te Inves­ti­ga­tors (PI) zur Umset­zung und Ein­hal­tung der Daten­schutz­re­gu­lie­rung der Euro­päi­schen Uni­on ist zu ent­spre­chen. Die dar­in erlas­se­nen Grund­sät­ze des Daten­schut­zes im Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten sind ein­zu­hal­ten.
(4) Arbeits­un­ter­la­gen, Mate­ria­li­en, jeg­li­che Form von Auf­zeich­nun­gen als auch elek­tro­nisch erfass­te Daten sind ent­spre­chend der gel­ten­den Archi­vie­rungs­fris­ten auf­zu­be­wah­ren, vor dem unbe­fug­ten Zugriff durch Drit­te wirk­sam zu schüt­zen und nach den gesetz­li­chen Fris­ten ent­spre­chend zu ver­nich­ten bzw. zu löschen.

*) IKD – Data Pro­tec­tion Model Poli­cy, 2009 und 2013

§ 7 – Ver­schwie­gen­heits­pflicht
(1) Privatermittler/ Detek­ti­ve ver­pflich­tet sich grund­sätz­lich, sämt­li­che Infor­ma­tio­nen, wel­che vom Auf­trag­ge­ber für die Durch­füh­rung der pri­vat­recht­li­chen gewerb­li­chen Ermitt­lung zur Ver­fü­gung gestellt und die durch die Auf­trags­be­ar­bei­tung bekannt wer­den: – ver­trau­lich zu behan­deln – schrift­li­che Auf­zeich­nun­gen und elek­tro­ni­sche Daten vor Zugriff von Unbe­fug­ten zu sichern
(2) Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht gilt gegen­über jedem Drit­ten. Die Ver­schwie­gen­heits­ver­pflich­tung gegen­über dem Auf­trag­ge­ber ist schrift­lich vor­zu­neh­men.
(3) Aus­nah­men erge­ben sich aus den recht­li­chen Rege­lun­gen der Anzei­ge­pflicht und der Zeugenpflicht.

§ 8 – Inter­es­sen­kol­li­sio­nen
(1) Privatermittler/ Detek­ti­ve dür­fen nicht tätig wer­den, wenn wider­stre­ben­de Fak­to­ren zu einer Kon­flikt­si­tua­ti­on füh­ren.
(2) Die Auf­trags­an­nah­me aus einer sol­chen Kon­flikt­si­tua­ti­on bedeu­tet einen Ver­stoß gegen Treu und Glau­be und macht den Dienst­leis­tungs­ver­trag nich­tig.
(3) Der Privatermittler/ Detek­tiv darf kei­ne ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung ein­ge­hen, wenn er für eine ande­re Par­tei in der­sel­ben Sache im ent­ge­gen gesetz­ten Inter­es­se tätig war oder ist.

§ 9 – Berufs­wür­di­ges Ver­hal­ten
(1) Privatermittler/ Detek­ti­ve sind zur Sach­lich­keit und zur Kol­le­gia­li­tät ver­pflich­tet.
(2) Bei einem Wider­streit zwi­schen dem Gebot der Kol­le­gia­li­tät und den Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers geht regel­mä­ßig das Inter­es­se des Auf­trag­ge­bers vor.
(3) Bei berufs­be­zo­ge­nen Strei­tig­kei­ten unter Privatermittlern/ Detek­ti­ven soll­ten die Betei­lig­ten eine güt­li­che Eini­gung ver­su­chen und vor Ein­lei­tung recht­li­cher Wei­te­run­gen grund­sätz­lich eine Ver­mitt­lung durch die Schlich­tungs-/ Clea­ring-Stel­len der den Berufs­stand der Detek­ti­ve ver­tre­ten­de Ver­bän­de erwir­ken.
(4) In ihrem Auf­tre­ten und ihrer äuße­ren Erschei­nung haben sich Privatermittler/ Detek­ti­ve stets des Ver­trau­ens und der Ach­tung ihres Berufs­stan­des wür­dig zu erwei­sen.
(5) Eine Wei­sung des Auf­trag­ge­bers kann einen Ver­stoß gegen all­ge­mein ver­bind­li­che Rechts­nor­men sowie die Berufs­ord­nung für Privatermittler/ Detek­ti­ve nicht rechtfertigen.

§ 10 – Wer­bung und öffent­li­che Dar­stel­lung
(1) Privatermittler/ Detek­ti­ve unter­las­sen jeg­li­che Form einer unlau­te­ren und wett­be­werbs­wid­ri­gen Wer­bung. Die­ses Gebot erstreckt sich auch auf die Ver­wen­dung unan­ge­mes­se­ner, irre­füh­ren­der und/oder unse­riö­ser Fir­men­be­zeich­nun­gen sowie die ille­ga­le Aus­ge­stal­tung von Geschäfts­un­ter­la­gen und der Dar­stel­lung in elek­tro­ni­schen Medi­en.
(2) Wer Hin­weis auf spe­zi­el­le Qua­li­fi­ka­tio­nen ver­wen­det, muss in dem benann­ten Gebiet ent­spre­chen­de theo­re­ti­sche Kennt­nis­se und prak­ti­sche Erfah­run­gen nach­wei­sen kön­nen. Grund­sätz­lich unter­sagt sind Füh­rung und Ver­wen­dung unzu­läs­si­ger und ima­gi­nä­rer Titel.
(3) Für Wer­be­zwe­cke und im Geschäfts­ver­kehr ist der Hin­weis auf die Zuge­hö­rig­keit zu aner­kann­ten natio­na­len oder aus­län­di­schen Berufs­ver­bän­den, die den lan­des­recht­li­chen Bestim­mun­gen ent­spre­chen (Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter, Han­dels­re­gis­ter o.ä.), zuläs­sig.
(4) Bei jeder schrift­stel­le­ri­schen und red­ne­ri­schen Tätig­keit des Pri­va­ter­mitt­lers / Detek­tivs sowie gegen­über den Medi­en sind die Belan­ge des gesam­ten Berufs­stan­des zu beach­ten und zu berück­sich­ti­gen.
(5) Bei der Mit­wir­kung an Ver­öf­fent­li­chun­gen über beruf­li­che Tätig­keit sind strengs­te Maß­stä­be der Dis­kre­ti­on anzu­wen­den. Die Dis­kre­ti­on bezieht sich ins­be­son­de­re auf berufs­spe­zi­fi­sche Arbeits­wei­sen sowie Mit­tel und Metho­den der pri­va­ten Ermittlungen.

2. Teil – Berufspflichten

§ 11 – Wahr­neh­mung frem­der Inter­es­sen
(1) Der Privatermittler/ Detek­tiv hat die Pflicht frem­de Inter­es­sen eigen­ver­ant­wort­lich und so wahr­zu­neh­men, als ob es sei­ne eige­nen Inter­es­sen wären.
(2) Die Inter­es­sen­wahr­neh­mungs­pflicht beginnt grund­sätz­lich mit dem Abschluss eines Ver­tra­ges und endet in der Regel mit der erbrach­ten Ermitt­lungs­dienst­leis­tung.
(3) Eine nach­wir­ken­de Inter­es­sen­wahr­neh­mungs­pflicht besteht für den Privatermittler/ Detek­tiv, sofern die­se ver­trag­lich mit dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bart wird (z. B. Pflicht zur Zeugenaussage).

§ 12 – Über­nah­me eines Auf­trags
(1) Das Ver­hält­nis zwi­schen Privatermittler/ Detek­tiv und Auf­trag­ge­ber ist ein ver­trag­lich ver­ein­bar­tes Treue­ver­hält­nis. Die Annah­me oder Bei­be­hal­tung eines Auf­tra­ges ist in allen Fäl­len aus­ge­schlos­sen, in denen ein Treue­ver­hält­nis nicht bestehen kann.
(2) Die Annah­me und Erle­di­gung von pri­vat­recht­li­chen gewerb­li­chen Ermitt­lun­gen, die bei Anwen­dung geschäfts­üb­li­cher Sorg­falt die Gefahr einer rechts- und/ oder grund­ge­setz­wid­ri­gen Ver­wen­dung der erar­bei­te­ten Infor­ma­tio­nen erken­nen las­sen, ist unzu­läs­sig.
(3) Der Privatermittler/ Detek­tiv hat sich gegen nicht rechts­kon­for­me Ver­wen­dung sei­ner ermit­teln­den Tätig­kei­ten sowie der Wei­ter­ga­be der erar­bei­te­ten Infor­ma­tio­nen durch ent­spre­chen­de schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen bei Auf­trags­er­tei­lung abzu­si­chern.
(4) Vor Abschluss eines Ver­tra­ges zur Wahr­neh­mung frem­der Inter­es­sen ist mit größt­mög­li­cher Sorg­falt das berech­tig­te bzw. recht­li­che Inter­es­se des Auf­trag­ge­bers zu prü­fen und schrift­lich zu dokumentieren.

§ 13 – Auf­trags­er­fül­lung
(1) Der Auf­trag ist unter Ein­hal­tung der Grund­sät­ze von Treu und Glau­ben aus­zu­füh­ren (§ 242 BGB). Der Auf­trag ist nicht anzu­neh­men, wenn sei­ne Durch­füh­rung nach die­sen Grund­sät­zen unmög­lich erscheint.
(2) Der Privatermittler/ Detek­tiv hat den Auf­trag objek­tiv, sach­lich und wahr­heits­ge­mäß zu erfül­len. Der Auf­trag­ge­ber ist über die wesent­li­chen Vor­gän­ge der Ermitt­lungs­tä­tig­keit zu infor­mie­ren.
(3) Wird ersicht­lich, dass die sach­kun­di­ge Aus­füh­rung eines Auf­trags man­gels auf­trags­er­for­der­li­cher Spe­zi­al­kennt­nis­se, Fach­kun­de, per­so­nel­ler oder mate­ri­el­ler Hilfs­mit­tel in Fra­ge steht, ist der Privatermittler/ Detek­tiv gehal­ten, geeig­ne­te und fach­lich spe­zia­li­sier­te Kol­le­gen / Exper­ten / Sach­ver­stän­di­gen her­an­zu­zie­hen oder den Auf­trag abzu­leh­nen.
(4) Getrof­fe­ne Ver­ein­ba­run­gen sind kor­rekt ein­zu­hal­ten. Ver­ein­bar­te Ter­mi­ne und Fris­ten, ins­be­son­de­re in pro­zes­sua­len Ange­le­gen­hei­ten, sind zu wah­ren und pünkt­lich einzuhalten.

§ 14 – Ver­bot unlau­te­ren Ver­hal­tens
(1) Jede Maß­nah­me, die dar­auf gerich­tet ist, einen ande­ren Privatermittler/ Detek­tiv unlau­ter aus einem Auf­trag zu ver­drän­gen, ist stan­des­wid­rig.
(2) Unlau­ter ist ins­be­son­de­re:
- eine Abwer­bung von Auf­trag­ge­bern unter Ver­wen­dung rechts­wid­rig beschaff­ter Adress­da­ten,
- ein Zusam­men­wir­ken mit einem Mit­ar­bei­ter eines ande­ren Privatermittlers/ Detek­tivs, der wäh­rend sei­nes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses Auf­trag­ge­ber sei­nes Arbeit­ge­bers abwirbt,
- das Ange­bot, zu einer unan­ge­mes­sen nied­ri­gen Ver­gü­tung tätig zu wer­den,
- einen ande­ren Privatermittler/ Detek­tiv oder des­sen Dienst­leis­tun­gen her­ab­zu­set­zen oder zu verunglimpfen.

Berufs­ver­band zulässig.

3. Teil – Besondere Berufspflichten gegenüber Behörden und Gerichten

§ 15 – Ver­hal­ten
(1) In der per­sön­li­chen und/oder schrift­li­chen Kor­re­spon­denz mit Behör­den und Gerich­ten in Auf­trags- und/oder eige­nen Ange­le­gen­hei­ten reprä­sen­tiert der Privatermittler/ Detek­tiv stets in sei­nem Auf­tre­ten nicht nur sich selbst, son­dern auch den Berufs­stand.
(2) Der Privatermittler/ Detek­tiv als Zeu­ge vor Gericht hat sich bewusst zu sein, dass an Wahr­heits­ge­halt, Genau­ig­keit und Voll­stän­dig­keit sei­ner Aus­sa­gen Gerich­te und Öffent­lich­keit höhe­re Anfor­de­run­gen stel­len als an Aus­sa­gen ande­rer Zeugen.

§ 16 – Beson­de­re Pflich­ten gegen­über Gerich­ten und Behör­den
(1) Privatermittler/ Detek­ti­ve haben ord­nungs­ge­mä­ße Zustel­lun­gen ent­ge­gen­zu­neh­men und das Emp­fangs­be­kennt­nis mit Datum und Unter­schrift zu ver­se­hen und unver­züg­lich zurück­zu­sen­den.
(2) Ori­gi­nal­un­ter­la­gen oder Kopien von Unter­la­gen der Gerich­te und Behör­den, die Privatermittler/ Detek­ti­ve zur Ein­sicht­nah­me über­las­sen wer­den, sind sorg­fäl­tig zu ver­wah­ren und ent­spre­chend der gesetz­ten Frist zurück­zu­ge­ben und sicher­zu­stel­len, dass Unbe­fug­te kei­ne Kennt­nis neh­men.
(3) Bei Aus­kunfts­er­su­chen an Gerich­te, Behör­den, Beam­te und ihnen gleich­zu­stel­len­de Per­so­nen, Rechts­an­wäl­te und Ärz­te sind die jewei­li­gen recht­li­chen Rege­lun­gen zu beach­ten.
(4) Soweit das Akten­ein­sichts­recht durch gesetz­li­che Bestim­mun­gen oder eine in zuläs­si­ger Wei­se ergan­ge­ne Anord­nung der die Akten aus­hän­di­gen­den Stel­le beschränkt ist, haben Privatermittler/ Detek­ti­ve auch bei der Ver­mitt­lung des Akten­in­halts an ihre Auf­trag­ge­ber oder ande­re Per­so­nen die­se Beschrän­kun­gen zu beach­ten.
(5) Mit Aus­nah­me der straf­ba­ren Nicht­an­zei­ge gemäß § 138 StGB besteht für den Privatermittler/ Detek­tiv kei­ne Ver­pflich­tung, Delik­te im Sin­ne des StGB oder ande­rer Geset­ze den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den (Poli­zei, Staats­an­walt­schaft) anzuzeigen.

4. Teil – Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 17 – Ver­hal­ten gegen­über Kol­le­gen
(1) Die Stan­des­pflicht der Kol­le­gia­li­tät ver­bie­tet dem Privatermittler/ Detek­tiv, das Anse­hen des Berufs­stan­des durch sein Ver­hal­ten und/oder man­gel­haf­te Auf­trags­er­le­di­gung zu gefähr­den.
(2) Unsach­li­che und/oder ehr­ver­let­zen­de Angrif­fe gegen einen Kol­le­gen sind ein Ver­stoß gegen die Berufsordnung.

§ 18 – Auf­trags­be­ar­bei­tung unter Kol­le­gen
(1) Bei der gemein­sa­men Bear­bei­tung von Auf­trä­gen durch Kol­le­gen sind die­se ter­min­ge­recht und mit glei­cher Sorg­falt wie in eigen­stän­di­gen Auf­trags­sa­chen zu erbrin­gen.
(2) In der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Kol­le­gen gilt die ver­ein­bar­te Kos­ten­tei­lung, erfor­der­li­chen­falls ist bei Auf­trags­er­tei­lung ein ange­mes­se­ner Kos­ten­vor­schuss zu leis­ten.
(3) Kos­ten­rech­nun­gen im Kol­le­gi­al­ver­kehr sind grund­sätz­lich bei Auf­trags­er­le­di­gung fäl­lig. Abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind zulässig.

§ 19 – Ver­let­zung der Berufs­ord­nung
(1) Besteht begrün­de­te Kennt­nis dar­über, dass ein Kol­le­ge stan­des­wid­rig han­delt, so ist die­ser auf den Ver­stoß gegen die Berufs­ord­nung hin­zu­wei­sen.
(2) Bleibt der kol­le­gia­le Hin­weis ohne unmit­tel­ba­ren Erfolg, ist die schrift­li­che Beschwer­de mit dem Ersu­chen um Abhil­fe oder Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men an den Vor­stand des den Berufs­stand der Privatermittler/ Detek­ti­ve ver­tre­ten­den Ver­ban­des zuläs­sig.
(3) Die zustän­di­gen Orga­ne des den Berufs­stand der Privatermittler/ Detek­ti­ve ver­tre­ten­den Ver­ban­des sind zu unver­züg­li­cher Prü­fung des Sach­ver­halts und der erfor­der­li­chen Abhil­fe ver­pflich­tet. Dem betref­fen­den Kol­le­gen ist die Mög­lich­keit der münd­li­chen bzw. schrift­li­chen Stel­lung­nah­me für eine ein­ver­nehm­li­che außer­ge­richt­li­che Klä­rung zu gewäh­ren. Bei einer Miss­ach­tung sind gegen die­sen Kol­le­gen geeig­ne­te recht­li­che Wei­te­run­gen ein­zu­lei­ten.
(4) Wer­den begrün­de­te sach­li­che und per­sön­li­che Män­gel fest­ge­stellt, so haben die zustän­di­gen Orga­ne des Vor­stan­des zu prü­fen, ob Per­son, Berufs­er­fah­rung und Betriebs­füh­rung des auf den die Beschwer­de gerich­te­ten Kol­le­gen die Gewähr für umge­hen­de Abstel­lung fest­ge­stell­ter Män­gel bie­ten. Ergibt die Prü­fung schwer­wie­gen­de, ins­be­son­de­re grob fahr­läs­si­ge, bedingt vor­sätz­li­che oder vor­sätz­li­che Ver­let­zun­gen der beruf­li­chen Sorg­falts­pflicht und/oder Ver­trags­treue oder ande­re das Anse­hen des Berufs­stan­des schä­di­gen­de rechts­wid­ri­ge Hand­lun­gen oder Unter­las­sun­gen, so ist im Inter­es­se der Sau­ber­hal­tung des Berufs­stan­des gemäß § 35 GewO ein Antrag zur Gewer­be­un­ter­sa­gung zulässig

§ 20 – Ver­hält­nis zu Per­so­nal und Mit­ar­bei­tern
(1) Der gewerb­lich selb­stän­di­ge Privatermittler/ Detek­tiv hat sich in sei­nem Ver­hält­nis zu sei­nen Mit­ar­bei­tern völ­li­ge per­sön­li­che und wirt­schaft­li­che Frei­heit und Unab­hän­gig­keit zu erhal­ten.
(2) Der gewerb­lich selb­stän­di­ge Privatermittler/ Detek­tiv ist bei Aus­wahl, Anlei­tung und Auf­sicht über die Mit­ar­bei­ter zu größ­ter Sorg­falt und Gewis­sen­haf­tig­keit ver­pflich­tet.
(3) Die Mit­ar­bei­ter sind schrift­lich zur Beach­tung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und der Regeln der Berufs­ord­nung zu ver­pflich­ten. Der Privatermittler/ Detek­tiv ist gehal­ten, die dienst­li­chen Ver­rich­tun­gen sei­ner Mit­ar­bei­ter mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­man­nes zu über­wa­chen.
(4) Im Ver­hält­nis zu den Mit­ar­bei­tern sind ins­be­son­de­re die Vor­schrif­ten der §§ 278 (Ver­ant­wort­lich­keit für Dritt­ver­schul­dung) und 831 BGB (Haf­tung für den Ver­rich­tungs­ge­hil­fen) zu beach­ten.
(5) Der gewerb­lich selb­stän­di­ge Privatermittler/ Detek­tiv muss sei­nen Mit­ar­bei­tern jeder­zeit ein loya­ler Vor­ge­setz­ter sein. Dies beinhal­tet ver­ant­wor­tungs­be­wuss­te Sorg­falt und Umsicht in der dienst­li­chen Anlei­tung sowie der fach­li­chen Fort­bil­dung der Mit­ar­bei­ter.
(6) Der gewerb­lich selb­stän­di­ge Privatermittler/ Detek­tiv ist ver­pflich­tet, die sozia­le Sicher­heit der Mit­ar­bei­ter zu gewähr­leis­ten. Hier­un­ter fal­len auch die Maß­nah­men, die zum Schutz von Leben und Gesund­heit erfor­der­lich sind. Die arbeits­recht­li­chen Rege­lun­gen und die gesetz­li­chen Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten sind zu beach­ten und ein­zu­hal­ten.
(7) An das Treue­ver­hält­nis von Per­so­nal und Mit­ar­bei­ter gegen­über dem gewerb­lich selb­stän­di­gen Privatermittler/ Detek­tiv sind stren­ge Anfor­de­run­gen zu stel­len. Die­ses Treue­ver­hält­nis ver­pflich­tet Per­so­nal und Mit­ar­bei­ter zu einem ehren­haf­ten Gesamt­ver­hal­ten und sorg­fäl­ti­ger Arbeits­leis­tung. Er hat die Pflicht, schä­di­gen­de Hand­lun­gen zu unter­las­sen und davor zu war­nen sowie Ver­schwie­gen­heit zu wah­ren. Die Ver­pflich­tung zur Ver­schwie­gen­heit und Wah­rung von Betriebs­ge­heim­nis­sen besteht auch über die Been­di­gung der Tätig­keit hinaus.

5. Teil – Besondere Berufspflichten gegenüber Auftraggebern

§ 21 – Auf­trags­ver­ein­ba­run­gen und Geschäfts­be­din­gun­gen
(1) Durch das beson­de­re Treue- und Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Privatermittler/ Detek­tiv und Auf­trag­ge­ber besteht die Pflicht zur Höchst­per­sön­lich­keit der Wahr­neh­mung frem­der Inter­es­sen.
(2) Mit Zustim­mung des Auf­trag­ge­bers kann ein Drit­ter zur Wahr­neh­mung frem­der Inter­es­sen ein­be­zo­gen wer­den (Fach­ex­per­te, Sach­ver­stän­di­ge o. a.).
(3) Davon zu unter­schei­den ist der Ein­satz von soge­nann­ten Erfül­lungs­ge­hil­fen, z.B. Detek­tei- Mit­ar­bei­ter die im wei­sungs­ge­bun­de­nen Ange­stell­ten­ver­hält­nis ste­hen.
(4) Auf­trags­ver­ein­ba­run­gen und Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB), die gegen die Grund­sät­ze von Treu und Glau­ben gemäß § 242 BGB und/oder die guten Sit­ten gemäß §§138, 817 BGB ver­sto­ßen, sind stan­des­wid­rig. Die Ver­wen­dung der vom detek­ti­vi­schen Berufs­ver­band auto­ri­sier­ten AGB wird emp­foh­len. Die AGB sind dem Auf­trag­ge­ber nach­weis­lich zu erläu­tern.
(5) Da der Privatermittler/ Detek­tiv eine “gewerb­li­che Tätig­keit gegen Ent­gelt“ aus­übt, gel­ten für Auf­trag und Auf­trags­aus­füh­rung die recht­li­chen Rege­lun­gen gemäß:
- § 611 BGB Dienst­ver­trag
- § 631 BGB Werk­ver­trag
(6) Die Beauf­tra­gung des Privatermittlers/ Detek­tivs durch Voll­macht kann nie über den Rah­men der Wahr­neh­mung der berech­tig­ten und/oder recht­li­chen Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers hin­aus­ge­hen.
(7) Auf­trä­ge sind, unter Hin­weis auf die Geschäfts­be­din­gun­gen, grund­sätz­lich schrift­lich zu bestä­ti­gen. Aus­nah­men sind zulässig.

§ 22 – Bericht­erstat­tung
(1) Jede Form der Bericht­erstat­tung ist vom Inhalt her mit größt­mög­li­cher Sach­lich­keit, Objek­ti­vi­tät und Genau­ig­keit abzu­fas­sen, so dass die­se einer recht­li­chen Nach­prü­fung stand­hält und die ent­hal­te­nen Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen als Beweis­mit­tel aner­kannt wer­den kön­nen.
(2) Die auf­trags­be­zo­ge­ne Bericht­erstat­tung erfolgt aus­schließ­lich gegen­über dem Auf­trag­ge­ber und grund­sätz­lich in schrift­li­cher Form. Aus­nah­men sind zuläs­sig.
(3) Im Bericht an den Auf­trag­ge­ber sind nur die auf­trags­re­le­van­ten und die durch das berech­tig­te und/oder recht­li­che Inter­es­se gedeck­ten Infor­ma­tio­nen, unter Ein­hal­tung der gel­ten­den Daten­schutz­be­stim­mun­gen, zu erfas­sen.
(4) Die Ermitt­lungs­er­kennt­nis­se sind detail­liert, genau und soweit mög­lich voll­stän­dig dar­zu­le­gen. Der schrift­li­che Bericht hat klar, über­sicht­lich, sti­lis­tisch ein­wand­frei und feh­ler­frei zu erfol­gen. Die schrift­li­che Dar­stel­lung ist plau­si­bel und unmiss­ver­ständ­lich so zu for­mu­lie­ren, damit auch Per­so­nen ohne beson­de­re Sach­kun­de den Sach­ver­halt erschlie­ßen kön­nen. Schluss­fol­ge­run­gen und Hin­wei­se sind von Tat­sa­chen­fest­stel­lun­gen deut­lich erkenn­bar abzu­gren­zen.
(5) Zu auf­trags­re­le­van­ten ermitt­lungs­spe­zi­fi­schen Maß­nah­men sind genaue Zeit­be­rich­te zu fer­ti­gen, die detail­liert und plau­si­blen Auf­schluss über den gesam­ten Ver­lauf der Tätig­keit geben.
(6) Dem Bericht sind erfor­der­li­chen­falls Beweis­mit­tel bei­zu­fü­gen.
(7) Eine Kopie des schrift­li­chen Berichts ist durch den Privatermittler/ Detek­tiv gemäß den gel­ten­den Daten­schutz­be­stim­mun­gen und Archi­vie­rungs­fris­ten sowie vor dem Zugriff Unbe­fug­ter sicher aufzubewahren.

6. Teil – Besondere Berufspflichten bei der geschäftsmäßigen Erledigung

§ 23 – Preis­ge­stal­tung
(1) Die Preis­ge­stal­tung zwi­schen Privatermittler/ Detek­tiv und Auf­trag­ge­ber unter­liegt der frei­en Ver­ein­ba­rung.
(2) Bei Auf­trags­an­nah­me sind kla­re und unmiss­ver­ständ­li­che Kos­ten­ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen. Dabei ist grund­sätz­lich die Schrift­form zu wäh­len. Abwei­chun­gen sind auf ein­zel­ne Aus­nah­men zu beschrän­ken, z.B. bei Zeit im Ver­zug.
(3) Der Privatermittler/ Detek­tiv ist berech­tigt, Auf­trags­an­nah­me und ‑aus­füh­rung von der Ent­rich­tung einer Kos­ten­vor­aus­zah­lung abhän­gig zu machen.
(4) Geschäfts- und stan­des­üb­lich ist die Ver­gü­tung gemäß Zeit­auf­wand unter Hin­zu­rech­nung der beleg­ten sach­dien­li­chen Auf­wen­dun­gen und Spe­sen oder aber die Ver­ein­ba­rung eines Pau­schal­ho­no­rars. Die Ver­ein­ba­rung eines Erfolgs­ho­no­rars ist zuläs­sig.
(5) Die Preis­ge­stal­tung und Hono­rar­ver­ein­ba­rung hat ent­spre­chend der Dienst­leis­tung trans­pa­rent und ver­hält­nis­mä­ßig zu sein. Als Richt­schnur gel­ten die von der Recht­spre­chung bei Kos­ten­er­stat­tungs­ver­fah­ren ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze.
(6) Kos­ten­ver­ein­ba­run­gen unter Aus­beu­tung der Not­la­ge, des Leicht­sinns oder der Uner­fah­ren­heit des Auf­trag­ge­bers sind stan­des­wid­rig. Grob stan­des­wid­rig han­delt der Privatermittler/ Detek­tiv, der sich oder Drit­ten für eine Leis­tung Ver­mö­gens­vor­tei­le ver­spre­chen oder gewäh­ren lässt, wel­che den Wert der Leis­tung der­ge­stalt über­stei­gen, dass den Umstän­den nach die Ver­mö­gens­vor­tei­le in auf­fäl­li­gem Miss­ver­hält­nis zu der Leis­tung stehen.

§ 24 – Rech­nungs­le­gung
(1) Bei der Rech­nungs­le­gung ist klar abzu­gren­zen zwi­schen:
- Hono­rar
- sach­be­zo­ge­nem Auf­wand
- sach­er­for­der­li­cher Spe­sen
Zum sach­be­zo­ge­nen Auf­wand gehö­ren der Ein­satz von Fahr­zeu­gen und tech­ni­schen Hilfs­mit­teln, sowie sach­er­for­der­li­che Bar­aus­la­gen und Auf­wen­dun­gen.
(2) Für den auf­trags­be­zo­ge­nen erfor­der­li­chen Ein­satz von Fahr­zeu­gen sind für Fahrt­stre­cken Kilo­me­ter­sät­ze zu ver­ein­ba­ren. Bei ste­hen­dem Ein­satz von Fahr­zeu­gen ist eine nach Zeit zu bemes­sen­de Pau­scha­le für den Fahr­zeug­ein­satz zuläs­sig, sofern der Fahr­zeug­ein­satz nicht schon beim Stun­den­satz des Sach­be­ar­bei­ters Berück­sich­ti­gung fand. Wei­ter­ge­hen­de Fahr­zeug­kos­ten sind unzu­läs­sig.
(3) Die Kos­ten­be­rech­nung für Ein­satz auf­trags­be­zo­ge­ner erfor­der­li­cher Hilfs­mit­tel unter­liegt frei­er Vereinbarung.